Inklusive Beschulung

Auf dieser Seite erfahren Sie den rechtlichen Unterschied zwischen einer vorbeugenden Maßnahme (VM) und einer Inklusiven Beschulung (IB).

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Förderausschuss

VM oder IB?

Reichen die allgemeinen Fördermaßnahmen der Schulen nach §2 der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB), wie

  • Differenzierung im Unterricht
  • Einrichtung von Fördermaßnahmen, auch in Kleingruppen oder als Einzelförderung
  • Zusammenarbeit u.a. mit Schulpsychologie und anderen Beratungsinstanzen
  • Nachteilsausgleiche
    • mit Abweichen der Grundsätze der Leistungsfeststellung​
    • mit Abweichen der Grundsätze der Leistungsbewertung
  • ...

nicht mehr aus, um eine zielführende Beschulung des Kindes oder des Jugendlichen durchzuführen, können die Schulen in ihrem Förderauftrag durch sonderpädagogische Beratungs- und Förderangebote, sogenannte vorbeugende Maßnahmen des rBFZ (VM) unterstützt werden. Diese richten sich an Lehrkräfte, Lernende und Eltern.

Eine vorbeugende Fördermaßnahme (VM) durch unser rBFZ wird nur mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten eingeleitet.

Sollte sich keine Verbesserung der Situation einstellen und wird deutlich, dass die Lernziele der allgemeinen Schule aufgrund von erheblichen (kognitiven) Lernbeeinträchtigungen nicht von der Schülerin oder dem Schüler erreicht werden können, kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf in den Bereichen Lernen oder geistige Entwicklung (siehe auch Förderbedarfe) festgestellt werden. In der Regel wird dabei die bisherige Schule als Ort der Inklusiven Beschulung festgelegt. Der Elternwunsch zur Schulwahl hat dabei in Hessen Priorität. 

"Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kommt nach §§ 49 Abs. 2 und 54 Abs. 2 des Schulgesetzes in Betracht, wenn aufgrund der umfassenden und lang andauernden Beeinträchtigung des Kindes oder Jugendlichen davon auszugehen ist, dass ohne die Erfüllung dieses Anspruchs die Schulleistungen in dem besuchten Bildungsgang oder das Arbeits- und Sozialverhalten erheblich gefährdet sind und Maßnahmen der sonderpädagogischen Beratung und Förderung nach §§ 3 und 4 nicht ausreichen. (VOSB, §8)"

Eine "VM" ist möglich in den Förderbedarfen Lernen, emotional-soziale Entwicklung, Sprache oder körperlich-motorische Entwicklung.

Sonderpädagogische Förderbedarfe, die zu einer Inklusiven Beschulung (IB) führen, werden von uns nur in den sog. lernzieldifferenten Förderbedarfen Lernen und geistige Entwicklung festgestellt, da dort schulrechtlich ein lernzieldifferenter Rahmenplan als Grundlage für die Unterrichtsziele bedeutsam wird. Dazu bedarf es eines Förderausschusses.

Der Förderausschuss

(vgl. VOSB § 4-6)

Was ist ein Förderausschuss?

Kommt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung Betracht, wird von den allgemeinen Schulen beim rBFZ (im nördlichen Vogelsbergkreis: Erich-Kästner Schule) ein Förderausschuss beantragt. Im Anschluss daran wird von einer Förderschullehrkraft zunächst eine förderdiagnostische Stellungnahme erstellt, die auf einer umfassenden Diagnostik des aktuellen Lern- und Entwicklungsstands beruht. Auch Erziehungsberechtigte sowie Lehrkräfte werden dazu befragt. Auf der Grundlage dieses Berichts findet ein Förderausschuss unter Vorsitz einer unserer Lehrkräfte statt, in welchem die unten genannten Personen über den Förderbedarf und den Förderort abstimmen.  Besprechungsinhalte dieses Ausschusses können außerdem koordinierende Fragen zu Aufträgen von Schulen, Eltern und BFZ sein. Dabei steht stets die Frage im MIttelpunkt: "Was braucht das Kind?"

Wer darf mit abstimmen?

  • BFZ-Lehrkraft als Vorsitz
  • Erziehungsberechtigte (gemeinsam eine Stimme)
  • Schulleitung der allgemeinen Schule
  • Lehrkraft der allgemeinen Schule
  • (ggf. Vertreterin/Vertreter des Schulträgers, wenn bauliche Maßnahmen o.ä. erforderlich wären)

Als beratende Stimme können weitere an der Förderung beteiligte Lehrkräfte oder pädagogische Akteure eingeladen werden.

Wichtig: Nur bei einstimmigen Ergebnissen ergeht eine Empfehlung des Förderausschusses ans Schulamt.

Was passiert nach dem Förderausschuss?

Bewilligt das Schulamt die Empfehlung des Förderausschusses zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, so gilt dieser als festgestellt und die Inklusive Beschulung beginnt.

Konkrete Fördermaßnahmen werden in einem Förderplan festgehalten.