Sonderpädagogische Förderbedarfe

Das Hessische Schulgesetz unterscheidet insgesamt acht sonderpädagogische Förderschwerpunkte, welche je nach individuellen Voraussetzungen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler das schulische Setting und die pädagogische Förderung beschreiben.

Wir als Beratungs- und Förderzentrum der Erich-Kästner-Schule unterstützen in der Inklusion insbesondere bei der Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit den Förderbedarfen

  • Lernen
  • emotional-soziale Entwicklung
  • Sprache
  • geistige Entwicklung
  • körperlich-motorische Entwicklung

 

Förderbedarfe

Die Förderbedarfe

 

  • Sehen
  • Hören
  • Kranke

werden von mit uns kooperierenden überregionalen Beratungs- und Förderzentren abgedeckt:

siehe dazu: Kooperationspartner

Lernen

Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen (LER) werden nach einem eigenen Bildungsgang unterrichtet, der von der Zielsetzung der allgemeinen Schule abweicht. Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt LER kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, bei denen sich umfassende und lang andauernde Beeinträchtigungen der Intelligenzentwicklung und Beeinträchtigungen der Lernentwicklung in den Bereichen Lesen, Schreiben und Rechnen so stark auf das schulische Lernen auswirken, dass sich ein Wechsel in den Bildungsgang der Schule mit dem Förderschwerpunkt LER begründet. Der Bildungsgang der Schule mit dem Förderschwerpunkt LER schließt mit dem berufsorientierten Abschluss als Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt ab, soweit nicht der Übergang in den Bildungsgang der allgemeinen Schule möglich ist.

Diese Schülerinnen und Schüler benötigen umfassende, spezifisch auf ihre Lernausgangslage ausgerichtete und über die individuelle Förderung hinausgehende Lernangebote, die sie darin unterstützen, ihre individuellen Lernziele zu erreichen.

Ein Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt LER kann eingeleitet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler auch nach Ausschöpfung vorbeugender Maßnahmen, mit Abwägung der Wiederholung einer Jahrgangsstufe, die fachübergreifenden Lernrückstände von in der Regel mindestens zwei Schuljahren nicht aufholen wird und damit die Lernziele der allgemeinen Schule nicht erreicht. Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen allein oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache für sich genommen sind kein hinreichender Grund für die Feststellung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt LER ist hinsichtlich seiner Wirkkraft und Notwendigkeit spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Jahren im Rahmen der individuellen Förderplanung zu überprüfen.

Im Förderschwerpunkt Lernen kann der Berufsorientierte Abschluss erreicht werden.

Quelle: https://kultusministerium.hessen.de/Schulsystem/Inklusiver-Unterricht/Schwerpunkte-sonderpaedagogischer-Foerderung

Emotional-soziale Entwicklung

Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förder­schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (EMS) werden nach den Zielsetzungen der allgemeinen Schule unterrichtet. Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunktemotionale und soziale Entwicklung kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, wenn die umfassende, lang andauernde Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung und die Beeinträchtigung der Lernentwicklung sich so stark auf das schulische Lernen auswirken, dass die Schülerin oder der Schüler im Bildungsgang der allgemeinen Schule ihr oder sein Leistungspotenzial nicht umsetzen kann.

Diese Schülerinnen und Schüler benötigen spezifisch auf die Schülerin oder den Schüler ausgerichtete und über die individuelle Förderung hinausgehende Angebote, die sie darin unterstützen, soziales Verhalten aufzubauen und sich in ihrem emotionalen Verhalten weiterzuentwickeln.

Bevor ein Entscheidungsverfahren eingeleitet wird, ist zunächst gemeinsam mit allen an der Förderung Beteiligten zu prüfen, ob die Fortführung der vorbeugenden oder intervenierenden Maßnahmen der allgemeinen Schule sowie die Fortführung der vorbeugenden sonderpädagogischen Beratungs- und Förderangebote und gegebenenfalls Maßnahmen der Jugendhilfe in dem Maße greifen, dass die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner sozialen und emotionalen Entwicklung stabilisiert wird. In die fundierte Einschätzung fließen auch Beobachtungen aus dem Unterricht und die Dokumentation der individuellen Förderplanung mit ein. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt EMS ist hinsichtlich seiner Wirkkraft und Notwendigkeit spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Jahren im Rahmen der individuellen Förderplanung zu überprüfen.

Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung  können die Schulabschlüsse der allgemeinen Schule erwerben.

Quelle: https://kultusministerium.hessen.de/Schulsystem/Inklusiver-Unterricht/Schwerpunkte-sonderpaedagogischer-Foerderung

Sprache

Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Sprachheilförderung (SPR) werden nach den Zielsetzungen der allgemeinen Schule unterrichtet. Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Sprachheilförderung kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, wenn die umfassende, lang andauernde Sprachbeeinträchtigung und die Beeinträchtigung der Lernentwicklung sich so stark auf das schulische Lernen auswirken, dass die Schülerin oder der Schüler im Bildungsgang der allgemeinen Schule ihr oder sein Leistungspotenzial nicht umsetzen kann. Der Schwerpunkt der Sprachheilförderung liegt in der Grundstufe.

Sprachheilpädagogisch werden diese Schülerinnen und Schüler fachübergreifend mit individuellen Bildungsangeboten umfassend im Unterricht gefördert. Diese gruppenbezogene Förderung im Förderschwerpunkt SPR ist gegebenenfalls durch logopädische Individualtherapie zu ergänzen.

Bevor ein Entscheidungsverfahren eingeleitet wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Fortführung der vorbeugenden Maßnahmen der allgemeinen Schule sowie die Fortführung der vorbeugenden sonderpädagogischen Beratungs- und Förderangebote ausreichen, um die Schülerin oder den Schüler in ihrer oder seiner sprachlichen und schulischen Entwicklung zu unterstützen. In die fundierte Einschätzung fließen auch Beobachtungen aus dem Unterricht und die Dokumentation der individuellen Förderplanung mit ein. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im FörderschwerpunktSPR ist hinsichtlich seiner Wirkkraft und Notwendigkeit spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Jahren im Rahmen der individuellen Förderplanung zu überprüfen.

Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sprache können die Schulabschlüsse der allgemeinen Schule erwerben.

Quelle: https://kultusministerium.hessen.de/Schulsystem/Inklusiver-Unterricht/Schwerpunkte-sonderpaedagogischer-Foerderung

Geistige Entwicklung

Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (gE) werden nach einem eigenen Bildungsgang unterrichtet, der von der Zielsetzung der allgemeinen Schule abweicht. Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Bildungsgang gE ist für Schülerinnen und Schüler gegeben, wenn eine umfassende Beeinträchtigung der Intelligenzentwicklung und eine umfassende, lang andauernde Beeinträchtigung der sozial-adaptiven Kompetenzen sich stark auf die Lernentwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler in der Gesellschaft auswirken.

Unterricht und Erziehung in diesem Bildungsgang berücksichtigen die individuelle Lernausgangslage in besonders starkem Maße. Sie tragen zur aktiven kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe bei und ermöglichen den Erwerb von Kompetenzen und Kulturtechniken, die die Schülerinnen und Schüler nach ihren Möglichkeiten befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen.

Bevor ein Entscheidungsverfahren eingeleitet wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Schülerinnen und Schüler einer lang anhaltenden, individuell strukturierten Förderung sowie individueller Bildungsangebote bedürfen, die nicht den Zielsetzungen einer allgemeinen Schule entsprechen und für die auch der Förderschwerpunkt Lernen nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt GE ist hinsichtlich seiner Wirkkraft und Notwendigkeit spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Jahren im Rahmen der individuellen Förderplanung zu überprüfen.

Der Unterricht im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung führt zum Abschluss des Bildungsgangs Geistige Entwicklung.

Quelle: https://kultusministerium.hessen.de/Schulsystem/Inklusiver-Unterricht/Schwerpunkte-sonderpaedagogischer-Foerderung

Körperlich-Motorische Entwicklung

Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (KME) haben, werden nach den Zielsetzungen der allgemeinen Schule unterrichtet. Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt KME kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, wenn die umfassende, lang andauernde körperliche und motorische Schädigung und die Beeinträchtigung der Lernentwicklung sich so stark auf das schulische Lernen auswirken, dass die Schülerin oder der Schüler in ihrem oder in seinem Bildungsgang ihr oder sein Leistungspotenzial nicht umsetzen kann.

Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt KME benötigen über die individuellen Fördermaßnahmen und die sonderpädagogischen Fördermaßnahmen hinaus förderschwerpunktspezifische, didaktisch-methodische Aufbereitungen des Unterrichts. Zusätzlich bedarf es je nach körperlicher und motorischer Schädigung einer Versorgung mit orthopädischen, technischen und apparativen Hilfen sowie einer Befähigung im selbsttätigen Umgang mit diesen Hilfsmitteln. Hierzu zählen auch medizinisch-therapeutische Leistungen und Förderpflege, insbesondere bei Schülerinnen und Schülern mit schweren und komplexen körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen.

Bevor ein Entscheidungsverfahren eingeleitet wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Fortführung vorbeugender Maßnahmen der allgemeinen Schule sowie die Fortführung der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderangebote als vorbeugende Maßnahmen und gegebenenfalls medizinisch-therapeutische Leistungen und Hilfsmittel ausreichen, um die Schülerin oder den Schüler in ihrer oder seiner schulischen Lernentwicklung zu fördern und körperliche und motorische Beeinträchtigungen auszugleichen. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt KME ist hinsichtlich seiner Wirkkraft und Notwendigkeit spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Jahren im Rahmen der individuellen Förderplanung zu überprüfen.

Quelle: https://kultus.hessen.de//Schulsystem/Inklusiver-Unterricht/Schwerpunkte-sonderpaedagogischer-Foerderung